1. Raubkopierer sind Verbrecher!
Mit diesem Slogan hat die Zukunft Kino Marketing GmbH im Jahre 2006 eine breit angelegte Aufklärungskampagne gestartet, um gezielt auf das Problem des Raubkopierens und der rechtlichen Folgen aufmerksam zu machen.
Die AV-Medien der Filmproduzenten genießen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrechtsgesetz ist ein sogenanntes bewährtes Gesetz, das heißt, dass Verstöße gegen dieses Gesetz auch strafrechtlich geahndet werden können.
Das Kopieren von Medien, die von der Kreisbildstelle ausgeliehen wurden, ist also unter keinen Umständen erlaubt. Dies gilt auch für den Fall der Digitalisierung von entliehenen Medien. Denn auch die Digitalisierung stellt urheberrechtlich ein Vervielfältigen/Kopieren dar.
Im Falle des Anfertigens sogenannter Raubkopien (dieses Wort gibt es im rechtstechnischen Sinne nicht, verdeutlich aber recht anschaulich, worum es geht) ist § 106 UrhG einschlägig. Danach ist unter anderem jede unerlaubte Vervielfältigung strafbar und kann zur Anzeige bei der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden gebracht werden.
Die Konsequenzen beim Verstoß gegen das Verbot der Herstellung unerlaubter Vervielfältigungen sind weitreichend: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Art und Höhe der Strafe bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, dabei werden Schwere der Tat, Art und Umfang sowie eventuelle Vorstrafen des Täters berücksichtigt. In jedem Fall wäre der Täter bei einer Verurteilung vorbestraft.
Damit aber noch nicht genug, denn dies betrifft nur die strafrechtliche Seite. Nach den §§ 97 ff UrhG steht dem Geschädigten auch ein Schadensersatzanspruch zu, dieser hat nichts mit der oben genannten Geldstrafe zu tun, sondern steht parallel daneben. Weitere Folgen für den Verantwortlichen könnten beispielsweise disziplinarrechtliche Maßnahmen sein, sollte es sich um einen Beamten handeln. Gerade dieser Punkt könnte den Betreffenden unter Umständen sogar am Schwersten treffen.
Als Weiteres ist zu bedenken,
„…daß insbesondere das unberechtigte Vervielfältigen von Filmen, die speziell für die Schule produziert worden sind, entweder wegen daraus folgender mangelnder Kostendeckung der Produzenten oder wegen mangelnder erkennbarer Nachfrage, im Ergebnis dazu führen muß, daß den Schulen auf Dauer die für den Medienunterricht erforderlichen pädagogisch aufbereiteten Filme nicht mehr in ausreichender und aktueller Form zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der bestehenden Rechtslage liegt daher auch im ureigensten pädagogischen Interesse der Schulen“.
(Dr. Amberg, Kultusministerium 22.12.89).
2. Fallbeispiele aus der Praxis
Diese Fallbeispiele sind ein Auszug aus dem Skript: "Medienrecht und Schule - Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten", zusammengestellt von Johannes Philipp, Medienrechtsexperte an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen.
3. Ausführliche Informationen zum Thema Medienrecht im Schulalltag
Medienrecht und Schule - Johannes Philipp Institutsrektor a. D., Medienpädagoge